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   VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568   

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VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568 (https://dejure.org/2012,20665)
VG Regensburg, Entscheidung vom 05.07.2012 - RO 5 K 12.568 (https://dejure.org/2012,20665)
VG Regensburg, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - RO 5 K 12.568 (https://dejure.org/2012,20665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hausverlosung als Glücksspiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 15.09 für die Monopolregelung und für eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV/GlüÄndStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, fordert, dass die Instanzgerichte prüfen müssen, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 01.01.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden worden ist, ist der Vollzug in Bayern seit der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2009 nicht mehr zu beanstanden, wie noch näher ausgeführt wird.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 auch die Auslegung zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV/GlüÄndStV beanstandet.

    Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV/GlüÄndStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es nach dem Bundesverwaltungsgericht darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 01.01.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird (so BVerwG - 8 C 14.09, Rnr. 84 und 8 C 15.09 Rdnr. 83).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 24.11.2010 sonst keine Bedenken geäußert, dass der Erlaubnisvorbehalt insbesondere des § 4 Abs. 1 GlüStV/GlüÄndStV nicht mit Art. 12 GG vereinbar sein könnte oder es sich um staatliche Maßnahmen handelt, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränken, aber nicht die Voraussetzungen erfüllt, um mit Unionsrecht in Einklang zu stehen (siehe dazu BVerwG - 8 C 14.09, Rnr. 24 - 44 zu Art. 12 GG und Rnrn. 61 bis 80, selbst wenn man von einem Glücksspielmonopol noch weiterhin ausginge).

    Hieran gemessen sind die Erwägungen der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn bislang noch keine ausreichenden statistischen Erhebungen über das Suchtpotential von Sportwetten vorliegen (so BVerwG - 8 C 14.09, Rn. 73, 74, 75).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.9.2010 - C-46/08 nochmals festgestellt hat, steht es einem Mitgliedstaat, der das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, unter anderem grundsätzlich frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (so EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Rnr. 84; so auch BVerwG 8 C 15.09, Rnr. 70).

    Der Europäische Gerichtshof hat einen solchen Erlaubnisvorbehalt gerade unter dem Vorbehalt der Europarechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols bejaht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media Rnr. 73).

    Wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich feststellt, ist es Sache jedes Mitgliedstaates, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media, Rnr. 83).

    Somit entbindet das den Mitgliedstaaten eröffnete Ermessen diese nicht davon, sich zu vergewissern, dass die von ihnen geschaffenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media, Rnr. 85 und EuGH, Liga Portuguesa de Futbol Profissional und Bwin International - Slg 2009, I-7633-7720, Rnr. 59).

    Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss allerdings auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media, Rnr. 87; EuGH, Urteil vom 09.09.2010 - C-64/08 - Engelmann, Rnr. 55).

    Auch die Forderung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08 - Carmen Media, Rnr. 69 ff.) nach kohärenter und systematischer Begrenzung nicht nur im Sportwettenbereich, sondern auch im Bereich der Lotterien und anderen Glücksspielbereichen (so auch BVerwG vom 24.11.2010 (C 15.09 Rnr. 81)), wird durch den Erlaubnisvorbehalt erfüllt.

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 10 CS 11.975

    Hausverlosung; Untersagungsverfügung; Fortgelten und Verhältnismäßigkeit des

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8.2.2012, Az. 10 CS 11.975 zurückgewiesen.

    Da der Gewinner des zu verlosenden Hauses allein aufgrund der Verlosung ermittelt wird, hängt die Entscheidung über den Gewinn auch ganz vom Zufall ab (so auch VGH vom 08.02.2012, Az. 10 CS 11.975).

    Der reine E-Mailverkehr, d.h. das Versenden einer Nachricht vom Endgerät des Absenders über eine Verbindung an den E-Mail-Server des Empfängers, unterfällt damit der Eingriffs- und Aufsichtsbefugnis der Regierung der Oberpfalz (vgl. auch VGH vom 03.02.2012, Az. 10 CS 11.975).

    Denjenigen, die ein solches Glücksspiel veranstalten wollen, das vorherige Durchlaufen eines Erlaubnisverfahrens abzuverlangen, in dem ihre Zuverlässigkeit und die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen überprüft werden, erscheint daher nicht unangemessen (vgl. BayVGH vom 08.02.2012, Az. 10 CS 11.975).

    Damit liegt ein Glücksspiel und insbesondere kein Geschicklichkeitsspiel vor (so auch VGH vom 8.2.2012, Az. 10 CS 11.975).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.9.2010 - C-46/08 nochmals festgestellt hat, steht es einem Mitgliedstaat, der das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, unter anderem grundsätzlich frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (so EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Rnr. 84; so auch BVerwG 8 C 15.09, Rnr. 70).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 auch die Auslegung zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV/GlüÄndStV beanstandet.

    Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV/GlüÄndStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es nach dem Bundesverwaltungsgericht darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 01.01.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird (so BVerwG - 8 C 14.09, Rnr. 84 und 8 C 15.09 Rdnr. 83).

    Doch bezieht sich die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die Werbung von Monopolangeboten (s. BVerwG - 8 C 15.09, Rnrn. 46 und 84).

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.09.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV/GlüÄndStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Bis zum Vorliegen hinreichend belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Suchtpotential und zu den damit verbundenen Suchtgefahren von Sportwetten waren und sind die zuständigen Stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehindert, nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages präventiv restriktive Maßnahmen zu ergreifen, ohne das Ausmaß negativer Entwicklungen im Einzelnen zu kennen oder gar abwarten zu müssen (so BVerwG a.a.O., Rnr. 75 mit Hinweis auf EuGH vom 08.09.2010 - C-316/07).

    Es besteht im Glücksspielwesen kein Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. EuGH vom 08.09.2010, Rs. C-316/07 - Markus Stoß - Rnr. 110 ff.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Auch die Einführung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 377, 378).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Diese Ziele, insbesondere das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, sind vom Bundesverfassungsgericht als überragend wichtige Gemeinwohlziele qualifiziert worden, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Gemeinschaft führt (vgl. BVerfGE 115, 276).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163, 183 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
    Würde ein Rechtsanspruch bestehen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, könnten mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbare Angebotserweiterungen nicht mehr verhindert werden (so auch BVerwG vom 24.11.2010 - 8 C 13.09, Rnr. 83).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 33.12

    Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem

  • BVerwG, 18.01.2011 - 6 B 61.10

    Tierhaltung; Genehmigungsvorbehalt

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3352/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für einen auf Gibraltar ansässigen

  • VGH Bayern, 08.09.2009 - 10 C 09.864

    Streitwert für Erlaubnis zur Durchführung eines Gewinnspiels im Internet

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

  • VG Regensburg, 06.04.2011 - RO 5 S 11.268

    Glücksspiel; Hausverlosung; E-Mailverkehr/Telemedien

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